16. Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt - weitreichende Lockerungen im Sport

Seit dem 01.03.2022 ist die 16. Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt in Kraft getreten (s. Anlage). Damit gilt ab dem 04.03.2022 wieder die 3-G-Regelung, u.a. für die Gastronomie, das Hotelgewerbe und den organisierten Sport.

Darüber hinaus fällt ab nächster Woche Montag die Maskenpflicht im Schulunterricht weg. Außerdem sollen die Tests bis zum Beginn der Osterferien von fünf auf nur noch drei in der Woche reduziert werden. Die Pflicht zur Kontakt-Nachverfolgung wurde gestrichen.

Die Lockerungen gelten vorerst bis zum 19. März 2022, weitere sollen folgen, wenngleich die Fallzahlen in Sachsen-Anhalt weiterhin hoch sind. Die 7-Tage-Inzidenz liegt aktuell (laut RKI) bei 1.678 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb einer Woche; damit hat Sachsen-Anhalt bundesweit die höchste 7-Tage-Inzidenz.

1. Testpflicht für den organisierten Sportbetrieb gilt für:

o Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen (Sporthallen)

o Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen und im Freien

o nicht erforderlich für: Berufssportler, Kadersportler, Sportschule, Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern, Veranstaltungen in Sportstudiengängen lt. Studienordnung

1.1 Wie? - Im Sinne § 2 Abs. 1:

1. schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist oder

2. schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist oder

3. Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort; dieser ist in Anwesenheit eines Verantwortlichen durchzuführen und zu dokumentieren

1.2 Ausgenommen von der Testpflicht sind – in § 2 Abs. 2 geregelt:

o Kinder und Jugendliche bis Vollendung 18. Lebensjahr (gilt in den Schulferien nur für Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr)

o vollständig geimpfte und genesene Personen

o Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen

2. Personenbegrenzung für den Sportbetrieb auf Sportanlagen nach § 14 Abs. 2:

- in geschlossenen Räumen (Sporthallen): maximal 50 Personen

- im Freien: maximal 200 Personen

- Vollständige geimpfte und genesene Personen zählen bei der Begrenzung nicht mit - § 2 Abs. 3

3. Hinweis zu Sportwettkämpfen / Spielbetrieb im Rahmen Sportbetrieb nach § 14 Abs. 1:

Sofern aufgrund der aktuell festgesetzten Personenbegrenzung von 50 in geschlossenen Räumen und 200 im Freien der Spielbetrieb nicht möglich ist, kann die Durchführung unter den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 10 – freiwilliges 2-G-Plus Zugangsmodell erfolgen.

Werden die Zugangsvoraussetzungen des freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodells erfüllt, kann von der Verpflichtung zur Einhaltung des Abstand, von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder von Kapazitätsbegrenzungen abgewichen werden.

Die Durchführung einer Sportveranstaltung / eines Wettkampfes im freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell ist erst nach der Übermittlung der elektronischen Anzeige an das Land Sachsen-Anhalt gestattet: www.lsaurl.de/Anzeige-2-G-Zugangsmodell gestattet.