15. Eindämmungsverordnung vom 23.11.2021: Sport im Verein bleibt weiter möglich
Hinweise zur neuen Corona-Notfall-Schutzverordnung für die Sportvereine in Sachsen-Anhalt. Am 23. November 2021 wurde die bis zum 15.12.2021 geltende 15. Eindämmungsverordnung veröffentlicht (Link: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/news-detail/news/15-eindaemmungsverordnung-und-1-aenderungsverordnung/ )
Angesichts der weiterhin steigenden Infektionszahlen in Sachsen-Anhalt hat die Landesregierung verschärfte Maßnahmen, insbesondere für Ungeimpfte beschlossen, um die 4. Welle der Coronapandemie einzudämmen. Die für den Sport jedoch entscheidende Aussage ist: "Der Sport im Verein bleibt weiterhin möglich"; lediglich die Bedingungen verschärfen sich. Für Wettkämpfe im Freien gilt bspw. weiterhin das "3G-Prinzip" (Geimpft-Genesen-Getestet). Für Training im Freien sind keine Testungen der Teilnehmenden notwendig. Für Sport in geschlossenen Räumen wurde ein verpflichtendes "2G-Zugangsmodell" eingeführt. Ausgenommen von der "2G-Regel" sind jedoch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Gem. § 2, 2a & 11 der Eindämmungsverordnung gelten folgende Regeln für den Sport (s. gelb markiert PDF):
§ 2a Verpflichtendes 2-G-Zugangsmodell (Geimpfte und Genesene) in geschlossenen Räumen
(1) Bei folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angeboten in geschlossenen Räumen:
1. Veranstaltungen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2, sofern die Zahl der Teilnehmer 50 Personen überschreitet,
10. organisierter Sportbetrieb nach § 11 Abs. 1 und 3 bis 5; dies gilt nicht für den Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendigen Veranstaltungen in Sportstudiengängen, den ärztlich verordneten Rehabilitationssport und den Schulsport, dürfen Veranstalter, Betreiber und Anbieter (Verantwortliche) abweichend von den in Nummern 1 bis 10 genannten Regelungen ausschließlich den Personen nach Satz 2 den Zutritt gewähren.
Nach Satz 1 zutrittsberechtigte Personen sind:
1. geimpfte Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nr. 3 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung vorlegen,
2. genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung vorlegen,
3. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs
§ 11 Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Der organisierte Sportbetrieb darf auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Frei- und Hallenbädern, unter folgenden Maßgaben durchgeführt werden:
1. die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1; die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht,
2. die Trainer oder Verantwortlichen führen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3; dies gilt nicht für den Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendigen Veranstaltungen in Sportstudiengängen,
3. die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zu Wettkämpfen im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind; dies gilt nicht für den in Nummer 2 Teilsatz 2 genannten Sportbetrieb,
4. die Trainer oder andere Verantwortliche legen die Bescheinigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vor; dies gilt nicht bei der Durchführung des Trainingsbetriebs im Freien